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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) § 2 Versicherter Personenkreis (1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. (1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes. (2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert - 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, - 2.
behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden, - 3.
Landwirte.
(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders - 1.
in der gesetzlichen Kranken-,Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen, - 2.
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach Satz 1 Nummer 2 zu stellen. Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers. Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten. (4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften. Fußnoten
§ 2: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 5.8.2010 I 1127 mWv 11.8.2010 u. d. Art. 4 Nr. 7 G v. 19.10.2013 I 3836 mWv 1.1.2016
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 2 SGB 4, vom 05.08.2010, gültig ab 11.08.2010 bis 31.12.2015§ 2 SGB 4, vom 12.11.2009, gültig ab 01.09.2009 bis 10.08.2010§ 2 SGB 4, vom 23.01.2006, gültig ab 01.01.2006 bis 31.08.2009§ 2 SGB 4, vom 26.06.2001, gültig ab 01.01.2002 bis 31.12.2005§ 2 SGB 4, vom 19.06.2001, gültig ab 01.07.2001 bis 31.12.2001§ 2 SGB 4, vom 24.03.1997, gültig ab 01.01.1998 bis (gegenstandslos)§ 2 SGB 4, vom 16.12.1997, gültig ab 01.01.1998 bis 30.06.2001§ 2 SGB 4, vom 18.12.1989, gültig ab 01.01.1992 bis 31.12.1997§ 2 SGB 4, vom 20.12.1988, gültig ab 01.01.1989 bis 31.12.1991§ 2 SGB 4, vom 04.06.1985, gültig ab 01.07.1985 bis 31.12.1988§ 2 SGB 4, vom 23.12.1976, gültig ab 01.07.1977 bis 30.06.1985 § 2 SGB 4 wird von folgenden Dokumenten zitiert
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