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- 3
Zuwendungsempfänger
- 3.1
Zuwendungsempfänger sind die Betreuungsvereine nach Nummer 3.2.
Betreuungsvereine können unter Beteiligung von
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Trägern der freien Wohlfahrtspflege,
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Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
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sonstigen gemeinnützigen Trägern,
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kommunalen Gebietskörperschaften
gebildet werden.
- 3.2
Zu fördernde Betreuungsvereine stimmen ihren Einzugsbereich untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden (Stadt- und Landkreise) ihres Einzugsbereichs ab. Ein Betreuungsverein kann auch einen Einzugsbereich für mehrere Stadt- und beziehungsweise oder Landkreise, in begründeten Fällen ausnahmsweise auch für den Zuständigkeitsbereich des Landes, besitzen.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften der Länder
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