§ 5
Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
(1) Das Landesgesundheitsamt stuft auf der Grundlage der nach § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als »mangelhaft«, »ausreichend«, »gut« oder »ausgezeichnet« ein.
(2) Die erste Einstufung nach den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Die Gemeinde sorgt im Benehmen mit der unteren Verwaltungsbehörde dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest »ausreichend« sind. Sie ergreift wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als »ausgezeichnet« oder als »gut« eingestuften Badegewässer für geeignet erachtet.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als »mangelhaft« eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- 1.
angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder des Abratens vom Baden,
- 2.
Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der »ausreichenden« Qualität,
- 3.
angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung und
- 4.
in Übereinstimmung mit § 12 ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils ergriffenen Maßnahmen.
(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als »mangelhaft« eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Die Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der »ausreichenden« Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
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