§ 5
Kennzeichnung
(1) Jedes Fahrzeug muß auf der Innenseite deutlich lesbar den Namen und den Wohnort des Unternehmers und auf der Außenseite ein von der zuständigen Behörde zugeteiltes Kennzeichen und die höchstzulässige Zahl der Insassen tragen.
(2) An Fahrzeugen, die auf dem Bodensee einschließlich Untersee verkehren, muß gut sichtbar ein Hinweis auf die Bedeutung der Sturmwarnsignale angebracht sein.
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