Zu Absatz 1
Beihilfen nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind unbeschadet der Ausgestaltung im Einzelnen dem Grunde nach gleichwertig. Zu Nummer 4 siehe die Übergangsvorschrift in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom
30. Oktober 2008 (GBl. S. 407).
Eine Beihilfeberechtigung aus einem Beschäftigungsverhältnis verdrängt eine beamtenrechtliche Beihilfeberechtigung als Versorgungsempfänger auch dann, wenn das – mit Beihilferechten ausgestattete – Beschäftigungsverhältnis außerhalb des öffentlichen Dienstes besteht (zum Beispiel Religionsgemeinschaft, Gesellschaft privaten Rechts). Allerdings ist die Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht stets für alle Aufwendungen ganz ausgeschlossen. Sie bleibt vielmehr bestehen, wenn aus einer Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften im konkreten Fall dem Grunde nach keine Beihilfe zusteht (vergleiche § 4 Absatz 5 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1978 – 6 C 20.78 – BVerwGE 56, S. 349).
Eine nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Beihilfe nach § 4 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 darf gemäß § 5 Absatz 4 Nummer 7 nicht durch eine Beihilfe aus einem beamtenrechtlichen Rechtsverhältnis oder einem solchen als Versorgungsempfänger aufgestockt werden. Dies gilt nicht bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern für vorrangige arbeitszeitanteilig gekürzte Beihilfen (§ 4 Absatz 5 Satz 2); diese sind jedoch nach § 5 Absatz 3 Satz 1 auf die beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnen.
Zu Absatz 3
Für Fälle des Satzes 2 gelten die VwV Nummern 2.1 und 2.2 zu § 4 entsprechend.
Beruhen die konkurrierenden Beihilfeberechtigungen auf beamtenrechtlichen Vorschriften (Absatz 1 und 4), so wird Beihilfe zu Aufwendungen für Kinder nach Satz 3 der Vorschrift nur demjenigen gewährt, der das Kindergeld und gegebenenfalls den Kinderanteil im Familienzuschlag erhält. Eine davon abweichende Bestimmung nach Satz 1 der Vorschrift ist somit nur zulässig, wenn mindestens eine der Beihilfeberechtigungen auf anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften beruht.
Solange der Beihilfeberechtigte, der die Aufwendungen für ein mehrfach berücksichtigungsfähiges Kind geltend machen darf, noch nicht bestimmt ist, dürfen Aufwendungen für das Kind nur bei dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt werden, der tatsächlich den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag (Stufe 2 fortfolgende), oder eine Besitzstandszulage für den früheren Ortszuschlag (Stufe 3 fortfolgende) oder den entsprechenden Sozialzuschlag erhält.
Den Beihilfeberechtigten ist zur Verfahrensvereinfachung zu empfehlen, denjenigen Beihilfeberechtigten, der Aufwendungen für ein mehrfach berücksichtigungsfähiges Kind geltend machen darf, nicht abweichend von dem Bezugsberechtigten für das Kindergeld (und damit den Kinderanteil im Familienzuschlag oder die Besitzstandszulage für den früheren Orts- oder Sozialzuschlag) zu bestimmen. Wird eine abweichende Bestimmung (Vordruck LBV 332) nicht getroffen, so sind Originalbelege entsprechend § 17 Absatz 3 Satz 2 nicht erforderlich.