§ 5
Ergänzende Hauptfächer
(1) Schülerinnen und Schüler, die am Ausbildungsgang III teilnehmen, wählen aus folgenden Fächern ein ergänzendes Hauptfach, das im ersten, zweiten, fünften und sechsten Schulhalbjahr zu besuchen ist:
- 1.
Leitung von Akkordeonorchestern,
- 2.
Kammermusikvermittlung,
- 3.
Künstlerische Hochbegabtenförderung,
- 4.
Mundharmonika (chromatische Mundharmonika oder Blues Harp oder chromatische Mundharmonika und Blues Harp),
- 5.
Elektronische Tasteninstrumente,
- 6.
Klavier,
- 7.
Gitarre,
- 8.
Blockflöte,
- 9.
Musikbearbeitung,
- 10.
Musikmanagement,
- 11.
Behindertenmusikpädagogik.
Sie können darüber hinaus freiwillig am Unterricht weiterer Fächer nach Satz 1 teilnehmen.
(2) Über den Abschluss eines ergänzenden Hauptfaches wird auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ein eigenes Zertifikat ausgestellt.
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