§ 6
Badegewässerprofile
(1) Badegewässerprofile werden auf Veranlassung des Landesgesundheitsamtes nach Anlage 3 von der unteren Verwaltungsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde erstellt und dem Landesgesundheitsamt mitgeteilt. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis zum 24. März 2011 erstellt.
(2) Die Badegewässerprofile werden nach Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen nach den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt. Diese Daten werden von der nach § 83
des Wassergesetzes für Baden-Württemberg zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.
(4) Zusätzlich erforderliche Daten werden von der unteren Verwaltungsbehörde erhoben.
Weitere Fassungen dieser Norm
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