§ 4
Tragende Wände und Stützen
(Zu § 27
Abs. 1 LBO)
(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen
- 1.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
- 3.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. Soweit die Feuerwehr nicht innerhalb der vorgesehenen Hilfsfrist über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt und kein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden ist, müssen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 mit mehr als 10 m Höhe im Sinne des § 2
Abs. 4 Satz 2 LBO die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen feuerbeständig sein. Die Sätze 1 und 2 gelten
- 1.
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt,
- 2.
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) In Kellergeschossen müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
- 1.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
- 2.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.
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