§ 7
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Kenntnis- beziehungsweise Eignungsprüfung zu wählen. Hat sich die antragstellende Person für eine Prüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung an einer zu der jeweiligen in § 1 genannten Verordnung gehörenden Ausbildungsstätte abgelegt werden können. Die zuständige Behörde teilt der antragstellenden Person Namen und Adressen in Betracht kommender Ausbildungsstätten mit. Die Ausbildungsstätte kann für Vorbereitung und Teilnahme an Kenntnis- beziehungsweise Eignungsprüfungen Gebühren erheben.
(2) Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer der regulären Ausbildung nicht übersteigen. Der Anpassungslehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn dies durch eine entsprechende Bescheinigung der Ausbildungsstätte bestätigt wird. Für Anpassungslehrgänge gilt § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
des Mindestlohngesetzes.
(3) Die Prüfung ist eine Kenntnisprüfung, soweit nicht eine Eignungsprüfung vorgesehen ist. Der Inhalt der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der nicht schriftlichen Teile der staatlichen Prüfung nach der jeweiligen in § 1 genannten Verordnung. Die Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn jeder Teil mindestens mit der Note »ausreichend« bewertet wurde. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn nachgewiesen ist, dass die antragstellende Person über die zur Ausübung des durch die jeweilige in § 1 genannte Verordnung geregelten Berufs in Baden-Württemberg erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(4) Sowohl beim Bestehen der Kenntnis- beziehungsweise Eignungsprüfung als auch bei erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs kann auf einen gesonderten Sprachnachweis für die Erteilung der Berufserlaubnis verzichtet werden.
Fußnoten
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