|
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister Bundeszentralregistergesetz § 5 Inhalt der Eintragung (1) Einzutragen sind - 1.
die Personendaten der betroffenen Person; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abweichende Personendaten, - 2.
die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer, - 3.
der Tag der (letzten) Tat, - 4.
der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde, - 5.
der Tag der Rechtskraft, - 6.
die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Verurteilte schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften, - 7.
die verhängten Strafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder vorbehaltenen Maßnahmen ( § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen.
(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist. (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen. Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen. Fußnoten
§ 5 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 23.4.2002 I 1406 mWv 30.4.2002 u. d. Art. 52 Nr. 1 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019
§ 5 Abs. 1 Nr. 7: IdF d. Art. 10 Nr. 1 Buchst. a G v. 15.7.1992 I 1302 mWv 22.9.1992 u. d. Art. 4 Nr. 1 G v. 21.8.2002 I 3344 mWv 28.8.2002
§ 5 Abs. 3 Satz 2: Eingef. durch Art. 10 Nr. 1 Buchst. b G v. 15.7.1992 I 1302 mWv 22.9.1992
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 5 BZRG, vom 21.08.2002, gültig ab 28.08.2002 bis 25.11.2019§ 5 BZRG, vom 23.04.2002, gültig ab 30.04.2002 bis 27.08.2002§ 5 BZRG, vom 15.07.1992, gültig ab 22.09.1992 bis 29.04.2002§ 5 BZRG, vom 21.09.1984, gültig ab 31.01.1985 bis 21.09.1992§ 5 BZRG, vom 17.07.1984, gültig ab 01.08.1984 bis 30.01.1985§ 5 BZRG, vom 22.07.1976, gültig ab 01.06.1976 bis 31.07.1984 § 5 BZRG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Dieses Gesetz wurde von 5 Normen geändert
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR002430971BJNE001906125&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BZRG+%C2%A7+5&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Blättern im Gesetz  |
|
|
|
|
|