§ 7
Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen,
Maßnahmen bei hohen Einzelwerten
Die Gemeinde trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen die Information des Landesgesundheitsamtes sowie der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot durch die Ortspolizeibehörde ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
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