§ 8
Nutzung durch abgebende Stellen
Für die Nutzung von Archivgut durch Behörden, Gerichte und sonstige Stellen des Landes, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, finden die Vorschriften dieser Benutzungsordnung keine Anwendung. Die Art und Weise der Nutzung wird zwischen der abgebenden Stelle und der das Archivgut verwahrenden Abteilung des Landesarchivs im Einzelfall vereinbart. Dabei ist sicherzustellen, dass das Archivgut gegen Verlust, Beschädigung und unbefugte Nutzung geschützt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückgegeben wird.
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