Artikel 4
Religionsunterricht
(1) Der jüdische Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der IRG Baden und der IRG Württembergs von deren Bevollmächtigten erteilt und beaufsichtigt.
(2) Die Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts setzt eine Bevollmächtigung durch die IRG Baden bzw. die IRG Württembergs voraus. Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung der Lehrkräfte zur Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts werden von der IRGBaden bzw. der IRG Württembergs bestimmt.
(3) Zur Erteilung des Religionsunterrichts können neben Geistlichen Lehrkräfte mit staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung zugelassen werden. Die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der Religionslehrkräfte werden zwischen dem zuständigen Ministerium und der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs vereinbart.
(4) Vertreterinnen und Vertreter der IRG Baden und der IRG Württembergs sind berechtigt, bei den Prüfungen für das Fach Jüdische Religionslehre mitzuwirken.
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