§ 7
Teilhabe von Menschen mit
Migrationshintergrund in Gremien
(1) Gremien, für die dem Land ein Berufungs- oder Vorschlagsrecht zusteht, sollen zu einem angemessenen Anteil mit Menschen mit Migrationshintergrund besetzt werden. Wird ein Gremium auf Benennung oder Vorschlag einer Stelle, die nicht zur unmittelbaren Landesverwaltung gehört, besetzt, ist auf einen angemessenen Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund hinzuwirken.
(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht, soweit die Mitglieder in das Gremium gewählt werden sowie im Fall von Prüfungsausschüssen, von Ausschüssen der Selbstverwaltung der Wirtschaft und der Freien Berufe sowie von Überwachungsorganen von Unternehmen, die juristische Personen des Privat- oder des öffentlichen Rechts sind und an denen das Land beteiligt ist oder für die das Land die Gewährträgerschaft übernommen hat. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten auch nicht im Fall von Gremien in Landesbetrieben nach § 26
der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg.
Fußnoten
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