6. Ausbildung der Lehrer
(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall, ob die Voraussetzungen des § 5
Absatz 3
PSchG erfüllt sind.
(2) Die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung im Sinne des § 5
Absatz 3
Satz 2
PSchG darf im Werte nicht hinter der in § 5
Absatz 3
Satz 1
PSchG geforderten Ausbildung zurückstehen.
(3) Der Nachweis der pädagogischen Eignung im Sinne von § 5
Absatz 3
Satz 2
PSchG kann auch im Rahmen der Tätigkeit an der Privatschule innerhalb einer von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden.
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