§ 6
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Zum Vorbereitungsdienst kann von der Einstellungsbehörde (§ 7 Absatz 1 Satz 2) zugelassen werden, wer
- 1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7
Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
- 2.
die Voraussetzung nach § 3 Nummer 1 erfüllt.
Ein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.
(2) Zugelassen werden können auch Personen, für die der Vorbereitungsdienst eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 22
Absatz 1 Nummer 5 LBG zum Aufstieg aus dem mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst darstellt.
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