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(1)
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Steuerpflichtige, die
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Grund und Boden,
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Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und
Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen
gehört,
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Gebäude oder
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Binnenschiffe
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veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter,
die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei
der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen.
2
Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von
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1.
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Grund und Boden,
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soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden
ist,
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2.
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Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und
Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen
gehört,
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soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder
der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund
und Boden entstanden ist,
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3.
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Gebäuden,
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soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden
entstanden ist, oder
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4.
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Binnenschiffen,
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soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden
ist.
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3
Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung,
ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich.
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Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung,
den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig.
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(2)
1
Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den
der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt,
mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen
gewesen wäre.
2
Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen
ist
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(3)
1
Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen
haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen
Gewinn mindernde Rücklage bilden.
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Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter,
die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden
sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag
unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2
bis 4
abziehen.
3
Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten
Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten
auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.
4
Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend
aufzulösen.
5
Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden
Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend
aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden
in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen
worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden
Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend
aufzulösen.
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(4)
1
Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, dass
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1.
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der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt,
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2.
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die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung
mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer
inländischen Betriebsstätte gehört haben,
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3.
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die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen
einer inländischen Betriebsstätte gehören,
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4.
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der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung
des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und
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5.
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der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage
nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können.
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2
Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern,
die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen
Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern
eines Gewerbebetriebs entstanden ist.
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(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im
Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist,
der Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung.
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2
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(6)
1
Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt
für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen
des § 6 Abs. 2 im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die
Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
2
In den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um den
Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten
maßgebend.
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(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage
gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz
3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage
aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden
hat, um 6
Prozent
des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.
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(8)
1
Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der
Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen
an einen der in Satz 3 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze
1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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1.
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die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei
Jahre verlängern und
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2.
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an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Frist von sechs
Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
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2
Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände,
Verbände im Sinne des § 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach
§ 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs,
Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Abs. 2 und § 148
Abs. 1 des Baugesetzbuchs).
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(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht
zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter
zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs-
oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber
erfolgt ist.
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(10)
1
Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen
an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr
der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften
Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten
Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 11
3
übertragen.
2
Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare
bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des
bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a
und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
abgezogen werden.
3
Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften
übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften
in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nr. 40 Satz 1
Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrages.
4
Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5
sind sinngemäß anzuwenden.
5
Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht
vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich
des nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2
steuerbefreiten Betrages bilden.
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Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß.
7
Im Fall des Satzes 2, ist die Rücklage in gleicher Höhe um den
nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten
Betrag aufzulösen.
8
Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden
Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend
aufzulösen.
9
Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der
Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes
volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des
nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2
steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.
10
Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder
Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1
bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.
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