§ 9
Andere Parameter
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen oder von Phytoplankton hin, so führt die untere Verwaltungsbehörde geeignete Maßnahmen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann, und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Die Gemeinde ergreift auf Veranlassung der unteren Verwaltungsbehörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreift die Gemeinde auf Veranlassung der unteren Gesundheitsbehörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit.
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