§ 8
Beiträge
(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen; er muß den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.
(2) Die Beiträge werden vom Versorgungswerk entweder durch Beitragsbescheid oder durch Beitragsanmeldung entsprechend §§ 157 und 167
der Abgabenordnung festgesetzt. Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können Säumniszuschläge erhoben werden; § 24
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Die Satzung kann die Ermäßigung der Beiträge, insbesondere für neu als Steuerberater bestellte Mitglieder, vorsehen. Gleiches gilt für Steuerberater, die nach § 5 Abs. 1 Pflichtmitglieder geworden sind, wenn sie anderweitig ausreichend für den Fall der Invalidität und das Alter Vorsorge getroffen haben. Letztere können auch in vollem Umfang von der Beitragspflicht befreit werden. Mit dieser Befreiung von der Beitragspflicht endet auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk.
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