§ 8
Datenübermittlungen an die Polizeidienststellen
(1) Die Meldebehörde unterrichtet die örtlich zuständige Polizeidienststelle sowie das Landeskriminalamt zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben, wenn sich jemand nach § 17
Absatz 1 BMG angemeldet hat. Hierbei werden folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt:
- 1.
Familienname,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
- 4.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 5.
Geschlecht,
- 6.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 7.
derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 8.
Einzugsdatum, Auszugsdatum.
(2) Die Meldebehörde unterrichtet die örtlich zuständige Polizeidienststelle sowie das Landeskriminalamt zur Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen, wenn eine Person gestorben ist. Hierbei werden folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt:
- 1.
Familienname,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
- 4.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 5.
letzte Anschriften,
- 6.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
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