Artikel 6
Jüdische Bildungs- und Sozialeinrichtungen
(1) Die IRG Baden und die IRG Württembergs haben das Recht, Ersatz- und Ergänzungsschulen sowie sonstige Bildungseinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Sie haben das Recht, eigene Einrichtungen im Sozialbereich und im Gesundheitswesen zu unterhalten.
(2) Landeszuschüsse für Schulen der IRG Baden und der IRG Württembergs nach Absatz 1 Satz 1 richten sich nach dem Privatschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Andere Einrichtungen nach Absatz 1 werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.
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