§ 8
Jährliche Aufstellung der ausgeübten
Nebentätigkeiten
(1) Beamte haben bis spätestens zum 1. Juli eines Jahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung mit folgendem Inhalt vorzulegen:
- 1.
eine Erklärung über die im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen, anzeigepflichtigen und auf Verlangen des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeiten, die Angaben über Art, zeitliche Inanspruchnahme und Dauer der Nebentätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers und die Höhe der Vergütung enthält;
- 2.
eine Abrechnung über die dem Beamten zugeflossenen Vergütungen aus ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten im Sinne von § 64
Abs. 3 LBG, wenn keine Ausnahme von der Ablieferungspflicht nach § 6 besteht.
Aus begründetem Anlass kann der Dienstvorgesetzte Nachweise über Vergütungen nach Satz 1 Nr. 2 verlangen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann zulassen, dass die Aufstellung einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren umfasst und nur alle zwei Jahre vorzulegen ist.
(3) In den Fällen des § 5 Abs. 5 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte zu der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verpflichtet.
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