§ 11
Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Gemeinde fördert im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
- 1.
zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann, und
- 2.
Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten nach § 3 Abs. 1.
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