§ 8
Zweck der Prüfung
In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für den Operationsdienst beziehungsweise für den Endoskopiedienst erreicht hat und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse sowie die fachpraktischen Fertigkeiten und Verhaltensweisen besitzt.
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