§ 9
Ausbildungsbezeichnung
(1) Unabhängig von der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach §§ 2 und 8 ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates, der ein dem § 4 Absatz 5 oder 6 entsprechendes Diplom, Prüfungszeugnis, einen sonstigen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung besitzt, berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalform zu führen, jeweils mit Angabe der Bezeichnung und des Ortes der verleihenden Institution.
(2) Im übrigen bleibt das Recht zur Führung akademischer Grade unberührt.
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