§ 11
Automatisiertes Verfahren für
sonstige öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörden halten anderen öffentlichen Stellen unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung die Daten nach § 38
Absatz 1 BMG im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit.
(2) Unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung halten die Meldebehörden den in § 34
Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden (Sicherheitsbehörden) die Daten gemäß § 38
Absatz 1 und 3 BMG im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit.
(3) Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnet die speichernde Stelle im Auftrag der abrufenden Stelle jeden Abruf mit folgenden Angaben auf:
- 1.
Die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,
- 2.
Datum und Uhrzeit des Abrufs,
- 3.
Kennung der abrufenden Person,
- 4.
abrufende Dienststelle,
- 5.
Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden,
- 6.
Hinweise auf den Anlass des Abrufs (zum Beispiel Tagebuchnummer oder Aktenzeichen).
§ 5 Absatz 2 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.
(4) Erfolgt der Datenabruf nach Absatz 1 und 2 durch öffentliche Stellen oder Sicherheitsbehörden des Landes, gilt Absatz 3. Bei Datenabrufen im automatisierten Verfahren durch sonstige öffentliche Stellen oder sonstige Sicherheitsbehörden findet § 40
BMG Anwendung.
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