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Einkommensteuergesetz § 3c Anteilige Abzüge (1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt. (2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. 2Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. 3Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körperschaft zu berücksichtigen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind. 5Gewinne aus dem Ansatz des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 2 angewendet worden ist. 6Satz 1 ist außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Körperschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-oder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war. 7Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend. 8Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind. 9§ 8b Absatz 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß. (3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden. (4) 1Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag im Sinne des § 3a in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum der Sanierungsertrag entsteht, nicht abgezogen werden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben zur Erhöhung von Verlustvorträgen geführt haben, die nach Maßgabe der in § 3a Absatz 3 getroffenen Regelungen entfallen. 3Zu den Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwendungen. 4Satz 1 gilt für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a Absatz 3 Satz 4 vorhanden ist. 5Wurden Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 bereits bei einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gewinnmindernd berücksichtigt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 6Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sanierungsjahr abgelaufen ist. Fußnoten
(+++ § 3c: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
(+++ § 3c Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
§ 3c: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366
§ 3c Abs 2 Satz 2 bis 6: Eingef. durch Art. 4 Nr. 2 G v. 22.12.2014 I 2417 mWv 31.12.2014
§ 3c Abs. 2 Satz 7 (Früher Satz 2): Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 8.12.2010 I 1768 mWv 14.12.2010; jetzt Satz 7 gem. Art. 4 Nr. 2 G v. 22.12.2014 I 2417 mWv 31.12.2014
§ 3c Abs. 2 Satz 8 u. 9: Früher Satz 3 u. 4 gem. Art. 4 Nr. 2 G v. 22.12.2014 I 2417 mWv 31.12.2014
§ 3c Abs. 4: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 G v. 27.6.2017 I 2074, zukünftig in Kraft gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 27.6.2017 I 2074; Art. 6 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 19 Satz 2 G v. 11.12.2018 I 2338; eingef. durch Art. 2 Nr. 3 G v. 27.6.2017 I 2074 iVm Art. 19 Satz 1 G v. 11.12.2018 I 2338 mWv 5.7.2017
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 3c EStG, vom 27.06.2017, gültig ab keine Angaben verfügbar bis (gegenstandslos)§ 3c EStG, vom 22.12.2014, gültig ab 31.12.2014 bis 04.07.2017§ 3c EStG, vom 08.12.2010, gültig ab 14.12.2010 bis 30.12.2014§ 3c EStG, vom 08.10.2009, gültig ab 01.09.2009 bis 13.12.2010§ 3c EStG, vom 12.08.2008, gültig ab 19.08.2008 bis 31.08.2009§ 3c EStG, vom 14.08.2007, gültig ab 18.08.2007 bis 18.08.2008§ 3c EStG, vom 28.05.2007, gültig ab 01.01.2007 bis 17.08.2007§ 3c EStG, vom 07.12.2006, gültig ab 13.12.2006 bis 31.12.2006§ 3c EStG, vom 19.10.2002, gültig ab 21.09.2002 bis 12.12.2006§ 3c EStG, vom 23.07.2002, gültig ab 27.07.2002 bis 20.09.2002§ 3c EStG, vom 20.12.2001, gültig ab 25.12.2001 bis 26.07.2002§ 3c EStG, vom 23.10.2000, gültig ab 01.01.2001 bis (gegenstandslos)§ 3c EStG, vom 20.12.2000, gültig ab 01.01.2001 bis 24.12.2001§ 3c EStG, vom 20.12.2000, gültig ab 01.01.2001 bis (gegenstandslos)§ 3c EStG, vom 16.04.1997, gültig ab 29.04.1997 bis 31.12.2000§ 3c EStG, vom 27.02.1987, gültig ab 10.03.1987 bis (gegenstandslos)§ 3c EStG, vom 07.09.1990, gültig ab 10.03.1987 bis 28.04.1997§ 3c EStG, vom 15.04.1986, gültig ab 15.04.1986 bis 09.03.1987§ 3c EStG, vom 12.06.1985, gültig ab 12.06.1985 bis 14.04.1986§ 3c EStG, vom 24.01.1984, gültig ab 31.01.1984 bis 11.06.1985§ 3c EStG, vom 06.12.1981, gültig ab 06.12.1981 bis 30.01.1984§ 3c EStG, vom 21.06.1979, gültig ab 30.06.1979 bis 05.12.1981 § 3c EStG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesverbänden Dieses Gesetz wurde von 13 Normen geändert
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