Aufwendungen für Besuchsfahrten sind nicht beihilfefähig. Abweichend hiervon wird nach § 5 Absatz 6 hiermit allgemein zugestimmt (vergleiche VwV
Nummer 7 zu § 5 Absatz 6), dass Aufwendungen für regelmäßige Fahrten (mindestens jeden dritten Tag) eines Elternteils zum Besuch seines im Krankenhaus oder einer Einrichtung nach § 7 aufgenommenen Kindes berücksichtigt werden, wenn nach begründetem fachärztlichen Attest häufige Besuche in kurzen Abständen wegen des Alters des Kindes und seiner eine stationäre Langzeittherapie (über fünf Wochen) erfordernden schweren Erkrankung aus medizinischen Gründen notwendig sind. Wird im Fall des Satzes 2 ein privater Personenkraftwagen benutzt, so sind nur die Kraftstoffkosten bis zu 0,12 Euro pro km als krankheitsbedingte Kosten anzusetzen; im Übrigen ist § 10 a Nummer 4 Satz 1 und 3 Buchstabe a und c sinngemäß anzuwenden. Bei notwendigen Besuchsfahrten zu erwachsenen Langzeitkranken kann in ärztlich begründeten besonderen Ausnahmefällen eine finanzielle Unterstützung nach den Sätzen 2 und 3 dieser VwV in Betracht kommen.