§ 12
Abnahme der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung wird an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte abgenommen.
(2) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde setzt den Zeitpunkt der Prüfungsteile im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung fest.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörende an der Prüfung teilzunehmen.
(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und bestimmt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildung die Prüfer für die Teile der Prüfung sowie für die einzelnen Lehrfächer und Übungsbereiche. Er ist jederzeit berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen.
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