13. Beurlaubung staatlicher Lehrer
(1) Über den Antrag auf Beurlaubung (§ 11
PSchG) entscheidet die zum Zeitpunkt der Beurlaubung für den Lehrer zuständige obere Schulaufsichtsbehörde.
(2) Für die Beurlaubung an andere als die in § 11
PSchG genannten Privatschulen gelten die allgemeinen Urlaubsbestimmungen.
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