§ 8
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 7 personenbezogene Daten über Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 3
Abs.
1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Dateien ist eine Speicherung von Daten Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht zulässig.
(2) Sind Daten über Minderjährige in Dateien oder in Akten, die zu ihrer Person geführt werden, gespeichert, ist nach zwei Jahren die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren die Löschung vorzunehmen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 3 Abs. 2 angefallen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Abs. 3 tätig wird.
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