§ 12
Fördergrundsätze
Durch die Förderung soll der Auf- und Ausbau von ehrenamtlichen Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI sowie von Initiativen des Ehrenamts und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen nach § 45c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI unterstützt werden, um eine wohnortnahe und flächendeckende Versorgung im Vor- und Umfeld häuslicher Pflege zu erreichen. Dabei sind die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung nach § 45c
Absatz 7 SGB XI zu berücksichtigen.
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