§ 9
Verfahrensvorschriften
(1) § 24
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GBl. S. 350) findet keine Anwendung. Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt. Artikel 11 Absatz 6 des Staatsvertrags gilt entsprechend.
(2) § 60 Absatz 2 Nummer 2
LHG findet für die Zulassung entsprechende Anwendung.
(3) Die Hochschulen treffen durch Satzung Regelungen, in welchen Fällen, in denen durch Rechtsvorschrift Schriftform angeordnet ist, diese durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder durch elektronische Form ersetzt werden kann. Durch Satzung kann auch die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden; in diesem Fall sind in der Satzung Ausnahmeregelungen für Härtefälle zu treffen. § 63 Absatz 3 Halbsatz 1
LHG findet Anwendung.
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