§ 14
Mündliche Prüfung
(1) Jeder Prüfling wird in den in Anlage 1 aufgeführten Lehrinhalten geprüft.
(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die mündliche Prüfung wird in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Gesamtnote. Es sind ganze Noten zu verwenden.
(4) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
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