§ 13
Eröffnung der Abstimmungshandlung
(1) Der Stimmbezirksvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Stimmbezirksvorsteher das Stimmberechtigtenverzeichnis nach dem besonderen Stimmscheinverzeichnis, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Stimmberechtigten in der Spalte des Stimmberechtigtenverzeichnisses für den Stimmabgabevermerk »Stimmschein« oder »St« einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses und bescheinigt dies. Erhält er später die Mitteilung von der Ausstellung von Stimmscheinen, die in entsprechender Anwendung von § 19
Absatz 2 Satz 3 LWO ausgestellt wurden, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
(3) Der Stimmbezirksvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Stimmurne leer ist. Der Stimmbezirksvorsteher verschließt die Stimmurne. Sie darf bis zum Schluss der Abstimmungshandlung nicht mehr geöffnet werden.
(4) Während der Abstimmungshandlung sowie zur Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses hat jedermann zum Abstimmungsraum Zutritt, soweit dies ohne Störung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.
§ 13 StO wird von folgenden Dokumenten zitiert
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