§ 15
Urlaub
(1) Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 31
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung bis zu zwei Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich ist.
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