§ 10
Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen an Kunsthochschulen
(1) Für die Festsetzung von Zulassungszahlen an Kunsthochschulen findet § 5 Anwendung. Studiengang im Sinne von § 5 können auch mehrere inhaltlich verwandte Studiengänge sein.
(2) Die Auswahl von Studienbewerbern an Kunsthochschulen, die ihre künstlerische Eignung in einer Aufnahmeprüfung nach § 58 Absatz 6 Satz 1
LHG nachgewiesen haben oder auf Grund ihrer künstlerischen Begabung gemäß § 58 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 8 Satz 1
LHG von der Aufnahmeprüfung befreit sind, richtet sich ausschließlich nach dem Grad der künstlerischen Eignung. Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Staatsvertrages gilt entsprechend.
(3) Für die Bewerbungen um Zulassung und die Aufnahmeprüfungen nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Vorschriften des Landeshochschulgesetzes und die auf Grund des Landeshochschulgesetzes erlassenen Satzungen.
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