§ 12
Fehlerhafte Ernennungsurkunde
(1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17
des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.
(2) Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz »auf Lebenszeit«, »auf Zeit« oder »auf Probe«, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Fehlt bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter der Zusatz »auf Lebenszeit« oder »kraft Auftrags«, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters kraft Auftrags. Fehlt bei der Ernennung eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe; handelt es sich um die Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter auf Zeit, so hat er die Rechtsstellung eines Richters kraft Auftrags.
(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17
Abs. 4
des
Deutschen Richtergesetzes), so behält der Richter seine bisherige Rechtsstellung.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-RiGBW2000pP12&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=RiG+BW+%C2%A7+12&psml=bsbawueprod.psml&max=true