Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Einrichtung
der Laufbahn und über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
(Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
- APrOVerm gD)
Vom 4. November 2014
§ 16
Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde, ob und inwieweit durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachgeholt werden muss, sofern diese insgesamt sechs Wochen übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten oder Ausbildungsteilabschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate, verlängern.
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