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vom 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) zuletzt geändert durch
Artikel 14
des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung
und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007 (BGBl. I
S. 554)
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§ 1 Grundsatz
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(1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern
ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.
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(2) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) fördert durch
Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die
ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Dezember
2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers
ermöglichen.
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§ 2 Begünstigter Personenkreis
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(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die
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1.
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das 55. Lebensjahr vollendet haben,
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2.
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nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem
Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente
wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der
bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig
beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit)
und
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3.
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innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit
mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates,
in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwendung
findet, gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe,
Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht
nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen
Beschäftigung gleich. § 427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend.
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(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche
wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn
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1.
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die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von
bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines
Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen
und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines
Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen
Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig
beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und
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2.
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das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden.
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Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann
die tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers
durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch
schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen
werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrages abweichende Regelungen
in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines
nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Satz 1 Nr. 1,
2. Alternative gilt entsprechend. In einem Bereich, in dem tarifvertragliche
Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind oder üblicherweise
nicht getroffen werden, kann eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2.
Alternative auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht
besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
getroffen werden.
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(3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche
wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor, ist die Voraussetzung
nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt
eines Zeitraums von sechs Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten
Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit
nicht überschreitet, der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im
Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen
des Absatzes 2 vorliegen. Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in
dem in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs Jahren zu erbringen.
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§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
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(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus,
daß
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1.
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der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung
der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer
Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
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a)
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das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens
20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile
umfassen kann, und
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b)
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für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert des
Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit auf den Unterschiedsbetrag
zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt,
entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie
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2.
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der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in
die Altersteilzeitarbeit
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a)
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einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer
oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten
oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz
versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt;
bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen,
wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten
oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz
beschäftigt wird, oder
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b)
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einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht
mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt
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und
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3.
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die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf vom
Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt
ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung
der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen
verbunden werden können.
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Die Beschäftigung eines Beziehers von Arbeitslosengeld II erfüllt
die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur dann, wenn eine Zusage
nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt
ist.
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(1a) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a
sind auch erfüllt, wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum
der vereinbarten Altersteilzeitarbeit vermindert worden sind, bei der Aufstockung
außer Betracht bleiben.
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(2) Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b
gelten die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung
aus dem Arbeitsentgelt.
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(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer
die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im voraus erbracht, so
ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach § 2 Abs. 2
und 3 erfüllt, wenn die Beschäftigung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos
gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschluß der Ausbildung
auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst
nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt.
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(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber für längstens
sechs Jahre
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1.
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den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe
von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts
und
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2.
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den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Höhe des
Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 vom
Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch
höchstens des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags.
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(2) Bei Arbeitnehmern, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
§ 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht
befreit sind, werden Leistungen nach Absatz 1 auch erbracht, wenn die Voraussetzung
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht erfüllt ist. Dem Betrag nach Absatz 1
Nr. 2 stehen in diesem Fall vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers bis
zur Höhe des Beitrags gleich, den die Bundesagentur nach Absatz 1 Nr. 2 zu
tragen hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Versicherungspflicht befreit
wäre.
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§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
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(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt
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1.
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mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit
beendet hat 1
)
,
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2.
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mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der
Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine der Rente
1
)
vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für
Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch
genommen werden können oder
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3.
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mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente
wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung
öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
bezieht.
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(2) Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, solange
der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen
Arbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn
der Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer, der diese Voraussetzungen erfüllt,
innerhalb von drei Monaten erneut wiederbesetzt wird oder der Arbeitgeber
insgesamt für vier Jahre die Leistungen erhalten hat.
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(3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit,
in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen
oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen
eine Entgeltersatzleistung erhält. Der Anspruch auf die Leistungen erlischt,
wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume sind
zusammenzurechnen. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt,
soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der
letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt hat.
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(4) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit,
in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit leistet,
die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
überschreitet. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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(5) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
findet keine Anwendung.
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(1) Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im
Sinne dieses Gesetzes ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber
regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit
es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht
überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind
nicht berücksichtigungsfähig.
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(2) Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche
Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in
die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die
Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in
die Altersteilzeit vereinbart war. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit
kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
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§ 7 Berechnungsvorschriften
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(1) Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als
50 Arbeitnehmer, wenn er in dem Kalenderjahr, das demjenigen, für das die
Feststellung zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens
acht Kalendermonaten nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Hat das
Unternehmen nicht während des ganzen nach Satz 1 maßgebenden Kalenderjahrs
bestanden, so beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer,
wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Unternehmens in der überwiegenden
Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Ist
das Unternehmen im Laufe des Kalenderjahrs errichtet worden, in dem die Feststellung
nach Satz 1 zu treffen ist, so beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht
mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn nach der Art des Unternehmens anzunehmen ist,
dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während der überwiegenden Kalendermonate
dieses Kalenderjahrs 50 nicht überschreiten wird.
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(2) Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach § 3
Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor dem
Beginn der Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers maßgebend. Hat ein Betrieb
noch nicht zwölf Monate bestanden, ist der Durchschnitt der Kalendermonate
während des Zeitraums des Bestehens des Betriebes maßgebend.
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(3) Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
nach Absatz 1 und 2 bleiben schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte
im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Auszubildende außer Ansatz.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
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(4) Bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteilzeitarbeit
beschäftigten Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sind schwerbehinderte Menschen
und Gleichgestellte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
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§ 8 Arbeitsrechtliche Regelungen
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(1) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme
von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1
des Kündigungsschutzgesetzes; sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl
nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers
berücksichtigt werden.
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(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Leistungen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht für den Fall ausgeschlossen werden, daß der
Anspruch des Arbeitgebers auf die Leistungen nach § 4 nicht besteht, weil
die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegt. Das gleiche gilt für
den Fall, daß der Arbeitgeber die Leistungen nur deshalb nicht erhält, weil
er den Antrag nach § 12 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig gestellt hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen
ist, ohne daß dafür eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
ursächlich war.
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(3) Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch
auf eine Rente
wegen Alters
2
)
hat, ist zulässig.
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(1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit
im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag des
Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 einschließlich des darauf
entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt,
ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf
entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der
ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit
abzusichern. Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen
(§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften,
Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als geeignete Sicherungsmittel
im Sinne des Satzes 1.
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(2) Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden Wertguthabens
ist eine Anrechnung der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b
und § 4 Abs. 2 sowie der Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge
im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig.
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(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung
des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach
alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Die Betriebsparteien können eine
andere gleichwertige Art und Form des Nachweises vereinbaren; Absatz 4 bleibt
hiervon unberührt.
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(4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach Absatz 3
nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist
er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats
eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform
nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden
Wertguthabens geleistet wird. Die Sicherheitsleistung kann nur erfolgen durch
Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren,
die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung
geeignet sind. Die Vorschriften der §§ 233, 234 Abs. 2, §§ 235 und 239 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
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(5) Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die zum Nachteil
des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmers von den Bestimmungen
dieser Vorschrift abweichen, sind unwirksam.
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(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung gegenüber dem
Bund, den Ländern, den Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit
sichert.
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§ 9 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen
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(1) Werden die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund
eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder
dem Arbeitgeber erstattet, gewährt die Bundesagentur auf Antrag der Tarifvertragsparteien
die Leistungen nach § 4 der Ausgleichskasse.
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(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
gilt Absatz 1 entsprechend.
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§ 10 Soziale Sicherung des Arbeitnehmers
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(1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit
(§ 2) geleistet hat und für den der Arbeitgeber Leistungen nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 erbracht hat, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, erhöht sich das
Bemessungsentgelt, das sich nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
ergibt, bis zu dem Betrag, der als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre,
wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit
vermindert hätte. Kann der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch
nehmen, ist von dem Tage an, an dem die Rente erstmals beansprucht werden
kann, das Bemessungsentgelt maßgebend, das ohne die Erhöhung nach Satz 1 zugrunde
zu legen gewesen wäre. Änderungsbescheide werden mit dem Tag wirksam, an die
Altersrente erstmals beansprucht werden konnte.
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(2) Bezieht ein Arbeitnehmer, für den die Bundesagentur Leistungen
nach § 4 erbracht hat, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld
oder Übergangsgeld und liegt der Bemessung dieser Leistungen ausschließlich
die Altersteilzeit zugrunde oder bezieht der Arbeitnehmer Krankentagegeld
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erbringt die Bundesagentur
anstelle des Arbeitgebers die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Höhe der
Erstattungsleistungen nach § 4. Satz 1 gilt soweit und solange nicht, als
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 vom Arbeitgeber erbracht werden. Durch die
Leistungen darf der Höchstförderzeitraum nach § 4 Abs. 1 nicht überschritten
werden. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.
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(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die nur
wegen Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig
in der Krankenversicherung der Landwirte sind, soweit und solange ihnen Krankengeld
gezahlt worden wäre, falls sie nicht Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse
geworden wären.
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(4) Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, gilt für die
Berechnung der Leistungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 das Entgelt für
die vereinbarte Arbeitszeit als Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
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(5) Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gezahlt worden, gilt in den Fällen der
nicht zweckentsprechenden Verwendung von Wertguthaben für die Berechnung der
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Betrag, den der Arbeitgeber der Berechnung der Beiträge nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b zugrunde gelegt hat, und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts
bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung, höchstens bis
zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben;
für die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder nach dem
Recht der Arbeitsförderung gilt § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gilt Satz 1 entsprechend,
soweit Beiträge gezahlt werden.
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§ 11 Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
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(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse,
die für die Leistungen nach § 4 erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich
mitzuteilen. Werden im Fall des § 9 die Leistungen von der Ausgleichskasse
der Arbeitgeber oder der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien
erbracht, hat der Arbeitnehmer Änderungen nach Satz 1 diesen gegenüber unverzüglich
mitzuteilen.
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(2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesagentur die dem Arbeitgeber
zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer die unrechtmäßige
Zahlung dadurch bewirkt hat, daß er vorsätzlich oder grob fahrlässig
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1.
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Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder
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2.
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der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.
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Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt
festzusetzen. Eine Erstattung durch den Arbeitgeber kommt insoweit nicht in
Betracht.
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(1) Die Agentur für Arbeit entscheidet auf schriftlichen Antrag
des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen
nach § 4 vorliegen. Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen,
wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls
wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung. In den Fällen des § 3 Abs. 3
kann die Agentur für Arbeit auch vorab entscheiden, ob die Voraussetzungen
des § 2 vorliegen. Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und Versicherungsnummern
der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die Leistungen beantragt werden. Zuständig
ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, in dem der
Arbeitnehmer beschäftigt ist. Die Bundesagentur erklärt eine andere Agentur
für Arbeit für zuständig, wenn der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes Interesse
glaubhaft macht.
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(2) Die Höhe der Leistungen nach § 4 wird zu Beginn des Erstattungsverfahrens
in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt. Die monatlichen
Festbeträge werden nur angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt
um mindestens 10 Euro verringert. Leistungen nach § 4 werden auf Antrag erbracht
und nachträglich jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
vorgelegen haben. Leistungen nach § 10 Abs. 2 werden auf Antrag des Arbeitnehmers
oder, im Falle einer Leistungserbringung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer
gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag des Arbeitgebers monatlich nachträglich
ausgezahlt.
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(3) In den Fällen des § 3 Abs. 3 werden dem Arbeitgeber die
Leistungen nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an ausgezahlt, in dem der
Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz
einen Arbeitnehmer beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat. Endet die Altersteilzeitarbeit in den Fällen
des § 3 Abs. 3 vorzeitig, erbringt die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber
die Leistungen für zurückliegende Zeiträume nach Satz 3, solange die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind und soweit dem Arbeitgeber entsprechende
Aufwendungen für Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2
verblieben sind. Die Leistungen für zurückliegende Zeiten werden zusammen
mit den laufenden Leistungen jeweils in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt.
Die Höhe der Leistungen für zurückliegende Zeiten bestimmt sich nach der Höhe
der laufenden Leistungen.
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(4) Über die Erbringung von Leistungen kann die Agentur für
Arbeit vorläufig entscheiden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und zu ihrer Feststellung voraussichtlich
längere Zeit erforderlich ist. Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte
Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu erstatten,
soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Anspruch nicht oder nur in
geringerer Höhe zuerkannt wird.
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§ 13 Auskünfte und Prüfung
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Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 2 Abs. 1 Nr. 3
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt.
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§ 14 Bußgeldvorschriften
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.
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entgegen § 11 Abs. 1 oder als Arbeitgeber entgegen § 60 Abs. 1
Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
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2.
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entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 315 Abs. 1, 2 Satz 1,
Abs. 3 oder 5 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
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3.
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entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319 Abs. 1 Satz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch Einsicht oder Zutritt nicht gewährt oder
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4.
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entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319 Abs. 2 Satz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
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(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Agenturen für Arbeit.
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(4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundesagentur.
§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
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(5) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundesagentur; diese ist auch ersatzpflichtig
im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
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§ 15 Verordnungsermächtigung
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Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales
3
)
kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen.
Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend. Das bisherige Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1
in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung ist auf den nächsten durch fünf
teilbaren Euro-Betrag zu runden. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.
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§ 15a Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung
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Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen
nach § 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen, erbringt die Bundesagentur die
Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung vorliegen.
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§ 15b Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
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Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf
die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli
1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters
besteht, weil 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit vorliegen.
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§ 15c Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der
Altersteilzeit
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Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1.
Januar 2000 abgeschlossen worden, erbringt die Bundesagentur die Leistungen
nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in
der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung vorliegen.
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§ 15d Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der
Altersteilzeit
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Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli
2000 abgeschlossen worden, gelten § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2
in der bis zum 1. Juli 2000 geltenden Fassung. Sollen bei einer Vereinbarung
nach Satz 1 Leistungen nach § 4 für einen Zeitraum von länger als fünf Jahren
beansprucht werden, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden
Fassung.
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§ 15e Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit
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Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf
die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 17. November
2000 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters
besteht, weil die Voraussetzungen nach § 236a Satz 5 Nr. 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch vorliegen.
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§ 15f Übergangsregelung nach dem Zweiten für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt
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Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. April 2003 begonnen,
gelten Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch nach
dem 1. April 2003 als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie die bis
zum 31. März 2003 geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung weiterhin erfüllen.
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§ 15g Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt
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Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen,
sind die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme
des § 15 weiterhin anzuwenden. Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt die Bundesagentur
abweichend von Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden
Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli 2004 maßgebenden Voraussetzungen
erfüllt sind.
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§ 16 Befristung der Förderungsfähigkeit
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Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4
nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem
Zeitpunkt vorgelegen haben.
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Anwendende Verweise
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