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- 3.2
Flächenbezogene Zuwendungsvoraussetzungen
- 3.2.1
Ein Ausgleich wird nur für Flächen in den neu abgegrenzten Fördergebieten von Baden-Württemberg gewährt (siehe Nummer 4.2).
- 3.2.2
Die Mindestschlaggröße beträgt 100 m2.
- 3.2.3
Die Flächen müssen der zuwendungsempfangenden Person am 15. Mai des Antragsjahres zu Verfügung stehen.
- 3.2.4
Die Flächen müssen während des gesamten Kalenderjahres im Sinne des § 12 der DirektZahlDurchfV überwiegend für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.
- 3.2.5
Die Flächen müssen als Grünland, Ackerland oder Dauerkultur im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) der VO (EU) 1307/2013 im jeweiligen Antragsjahr von dem antragstellenden Betrieb bewirtschaftet werden.
- 3.2.6
Für aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene oder stillgelegte Flächen wird keine Ausgleichszulage gewährt.
- 3.2.7
Grünlandflächen gelten auch als bewirtschaftet, wenn sie beweidet oder jährlich wenigstens einmal anderweitig landwirtschaftlich genutzt werden. Erfolgt keine jährliche Schnittnutzung, ist eine entsprechende Weidepflege erforderlich. Abweichend hiervon kann auf Teilflächen die Mahd oder Beweidung beziehungsweise Weidepflege nur jedes zweite Jahr erfolgen, sofern dies als Verpflichtung aus Umweltgründen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahme festgelegt wurde.
- 3.2.8
Landschaftselemente, die in § 8 Absatz 1 und 4 AgrarZahlVerplfV, § 19 Absatz 1 bis 4 InVeKoSV und in § 2 GAP-ReformVO genannt werden, sind gemäß Artikel 9 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Teil der förderfähigen Fläche.
- 3.2.9
Für die beantragten landwirtschaftlichen Flächen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist eine Doppelförderung mit anderen Maßnahmen oder Programmen mit demselben in Nummer 1.1 genannten Förderziel auszuschließen.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften der Länder Blättern in der Vorschrift  |
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