§ 16
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses anhand der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 ermittelt.
(2) Zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses wird
- 1.
aus den drei gleich gewichteten Prüfungsteilen, von denen jeder mit mindestens »ausreichend« bewertet worden sein muss, eine Durchschnittsnote auf die erste Dezimale errechnet;
- 2.
aus der doppelt gewichteten Note nach Nummer 1 und der einfach gewichteten Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 eine Durchschnittsnote gebildet;
- 3.
die nach Nummer 2 ermittelte Durchschnittsnote in der üblichen Weise auf eine ganze Note gerundet (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(3) Der Prüfungsausschuss stellt in seiner Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist, und teilt dies den Prüflingen unverzüglich mit. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 9 vorgesehenen Prüfungsteile mit »ausreichend« oder besser bewertet ist und der nach Absatz 2 Nr. 2 ermittelte Durchschnitt mindestens 4,0 beträgt.
(4) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und demjenigen Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(5) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Akten der Weiterbildungsstätte aufzubewahren. Die Niederschriften und Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.
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