§ 16
Verzicht auf Wasserbenutzungsrechte, -befugnisse und sonstige Vorhabenzulassungen
Wasserbenutzungsrechte, -befugnisse und sonstige Vorhabenzulassungen können durch Verzicht des Inhabers aufgegeben werden. Der Verzicht ist der Wasserbehörde gegenüber schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.
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