Anhang 1
Altersteilzeitgesetz
(Art. 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs
in den Ruhestand)
vom 23.7.1996
(BGBl. I S. 1078)
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842)
§ 1
Grundsatz
(1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein
gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht
werden.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) fördert durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer
Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres
spätestens ab 31. Dezember 2009 vermindern und damit die Einstellung
eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.
§ 2
Begünstigter Personenkreis
(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die
- 1.
das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem
Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine
Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die
Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben,
und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und
- 3.
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit
mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach den
Vorschriften eines Mitgliedstaates, in dem die Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwendung findet, gestanden
haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe,
Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II sowie Zeiten, in denen
Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich.
§ 427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche
wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der
wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1
Nr. 2 auch erfüllt, wenn
- 1.
die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums
von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf
Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer
Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte
der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der
Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch ist und
- 2.
das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann
die tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen
Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat
nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber
und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen
Tarifvertrages abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung
getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen
Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative
gilt entsprechend. In einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen
zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind oder üblicherweise
nicht getroffen werden, kann eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr.
1, 2. Alternative auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat
nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer getroffen werden.
(3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche
wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der
wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren
vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn
die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von sechs
Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit
liegt, die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet,
der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes
2 vorliegen. Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem
in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs Jahren zu erbringen.
§ 3
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß
- 1.
der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung
der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften,
einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
- a)
das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit
um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung
auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und
-
b)
für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet
hat, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit
auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens
bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie
- 2.
der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in
die Altersteilzeitarbeit
- a)
einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos
gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der
Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang
durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig
im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern,
die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird
unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten
oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen
Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder
- b)
einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel
nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt
und
- 3.
die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf
vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme
sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder
eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei
beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können.
Die Beschäftigung eines Beziehers von Arbeitslosengeld
II erfüllt die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur dann,
wenn eine Zusage nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch erfolgt ist.
(1a) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind
auch erfüllt, wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum
der vereinbarten Altersteilzeitarbeit vermindert worden sind, bei
der Aufstockung außer Betracht bleiben.
(2) Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe
b gelten die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über
die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt.
(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer
die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im voraus erbracht,
so ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach
§ 2 Abs. 2 und 3 erfüllt, wenn die Beschäftigung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers
oder eines Arbeitnehmers nach Abschluß der Ausbildung auf dem freigemachten
oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst nach Erbringung
der Arbeitsleistung erfolgt.
§ 4
Leistungen
(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber
für längstens sechs Jahre
- 1.
den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in
Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und
- 2.
den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Höhe des
Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag
entfällt, der sich aus 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für
die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchstens des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden
Beitrags.
(2) Bei Arbeitnehmern, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
§ 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht
befreit sind, werden Leistungen nach Absatz 1 auch erbracht, wenn
die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht erfüllt ist.
Dem Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in diesem Fall vergleichbare
Aufwendungen des Arbeitgebers bis zur Höhe des Beitrags gleich, den
die Bundesagentur nach Absatz 1 Nr. 2 zu tragen
hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Versicherungspflicht befreit
wäre.
§ 5
Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt
- 1.
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit
beendet oder das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den
der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare
Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines
Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten,
die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch
genommen werden können oder
- 3.
mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine
Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche
Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare
Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines
Versicherungsunternehmens bezieht.
(2) Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, solange der
Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen
Arbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn
der Beschäftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt
hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer,
der diese Voraussetzungen erfüllt, innerhalb von drei Monaten erneut
wiederbesetzt wird oder der Arbeitgeber insgesamt für vier Jahre die
Leistungen erhalten hat.
(3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in
der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen
oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze
des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder auf
Grund solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhält. Der
Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn er mindestens 150 Kalendertage
geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen. Beschäftigungen
oder selbständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit der
altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der letzten
fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt hat.
(4) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in
der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit
leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(5) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet
keine Anwendung.
§ 6
Begriffsbestimmungen
(1) Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit
im Sinne dieses Gesetzes ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber
regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt,
soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt
werden, sind nicht berücksichtigungsfähig.
(2) Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche
Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang
in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist
höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate
vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Bei der Ermittlung
der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 bleiben Arbeitszeiten,
die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten
haben, außer Betracht.
§ 7
Berechnungsvorschriften
(1) Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als
50 Arbeitnehmer, wenn er in dem Kalenderjahr, das demjenigen, für
das die Feststellung zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen
Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 50 Arbeitnehmer
beschäftigt hat. Hat das Unternehmen nicht während des ganzen nach
Satz 1 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so beschäftigt der Arbeitgeber
in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er während des Zeitraums
des Bestehens des Unternehmens in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate
nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Ist das Unternehmen
im Laufe des Kalenderjahrs errichtet worden, in dem die Feststellung
nach Satz 1 zu treffen ist, so beschäftigt der Arbeitgeber in der
Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn nach der Art des Unternehmens
anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während
der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 50 nicht überschreiten
wird.
(2) Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach § 3 Abs.
1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor
dem Beginn der Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers maßgebend. Hat
ein Betrieb noch nicht zwölf Monate bestanden, ist der Durchschnitt
der Kalendermonate während des Zeitraums des Bestehens des Betriebes
maßgebend.
(3) Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
nach Absatz 1 und 2 bleiben schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte
im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Auszubildende außer
Ansatz. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden
mit 0,75 zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteilzeitarbeit
beschäftigten Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sind schwerbehinderte
Menschen und Gleichgestellte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
zu berücksichtigen.
§ 8
Arbeitsrechtliche Regelungen
(1) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme
von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes; sie kann auch nicht bei der sozialen
Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil
des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Leistungen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht für den Fall ausgeschlossen werden,
daß der Anspruch des Arbeitgebers auf die Leistungen nach § 4 nicht
besteht, weil die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegt.
Das gleiche gilt für den Fall, daß der Arbeitgeber die Leistungen
nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach § 12 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt hat oder
seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ohne daß dafür
eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich
war.
(3) Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer
Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit hat, ist zulässig.
§ 8a
Insolvenzsicherung
(1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit
im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag
des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 einschließlich
des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
übersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich
des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner
Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Bilanzielle Rückstellungen sowie
zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten,
insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte,
gelten nicht als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1.
(2) Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden
Wertguthabens ist eine Anrechnung der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr.
1 Buchstabe a und b und § 4 Abs. 2 sowie der Zahlungen des Arbeitgebers
zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch unzulässig.
(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die
zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten
Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen.
Die Betriebsparteien können eine andere gleichwertige Art und Form
des Nachweises vereinbaren; Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
(4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung
nach Absatz 3 nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht
geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers
nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des
bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann der Arbeitnehmer
verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet
wird. Die Sicherheitsleistung kann nur erfolgen durch Stellung eines
tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren,
die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung
geeignet sind. Die Vorschriften der §§ 233, 234 Abs. 2, §§ 235 und
239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(5) Vereinbarungen über den Insolvenzschutz,
die zum Nachteil des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmers
von den Bestimmungen dieser Vorschrift abweichen, sind unwirksam.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung
gegenüber dem Bund, den Ländern, den Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen
und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder
eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
§ 9
Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen
(1) Werden die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund eines
Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht
oder dem Arbeitgeber erstattet, gewährt die Bundesagentur auf Antrag der Tarifvertragsparteien die Leistungen nach § 4 der
Ausgleichskasse.
(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt
Absatz 1 entsprechend.
§ 10
Soziale Sicherung des Arbeitnehmers
(1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit (§
2) geleistet hat und für den der Arbeitgeber Leistungen nach § 3 Abs.
1 Nr. 1 erbracht hat, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe,
erhöht sich das Bemessungsentgelt, das sich nach den Vorschriften
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, bis zu dem Betrag, der
als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre, wenn der Arbeitnehmer
seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte.
Kann der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen,
ist von dem Tage an, an dem die Rente erstmals beansprucht werden
kann, das Bemessungsentgelt maßgebend, das ohne die Erhöhung nach
Satz 1 zugrunde zu legen gewesen wäre. Änderungsbescheide werden mit
dem Tag wirksam, an die Altersrente erstmals beansprucht werden konnte.
(2) Bezieht ein Arbeitnehmer, für den die Bundesagentur Leistungen nach § 4 erbracht hat, Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld oder Übergangsgeld und liegt der Bemessung dieser Leistungen
ausschließlich die Altersteilzeit zugrunde oder bezieht der Arbeitnehmer
Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
erbringt die Bundesagentur anstelle des Arbeitgebers
die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Höhe der Erstattungsleistungen
nach § 4. Satz 1 gilt soweit und solange nicht, als
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 vom Arbeitgeber erbracht werden. Durch die Leistungen darf der Höchstförderzeitraum nach § 4 Abs.
1 nicht überschritten werden. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die nur wegen
Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig
in der Krankenversicherung der Landwirte sind, soweit und solange
ihnen Krankengeld gezahlt worden wäre, falls sie nicht Mitglied einer
landwirtschaftlichen Krankenkasse geworden wären.
(4) Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld,
gilt für die Berechnung der Leistungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und des
§ 4 das Entgelt für die vereinbarte Arbeitszeit als Arbeitsentgelt
für die Altersteilzeitarbeit.
(5) Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gezahlt worden, gilt in den
Fällen der nicht zweckentsprechenden Verwendung von Wertguthaben für
die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag, den der Arbeitgeber der Berechnung
der Beiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b zugrunde gelegt hat,
und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts bis zum Zeitpunkt der nicht
zweckentsprechenden Verwendung, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze,
als beitragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben; für die Beiträge
zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder nach dem Recht der
Arbeitsförderung gilt § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gilt Satz 1 entsprechend,
soweit Beiträge gezahlt werden.
§ 11
Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse,
die für die Leistungen nach § 4 erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich
mitzuteilen. Werden im Fall des § 9 die Leistungen von der Ausgleichskasse
der Arbeitgeber oder der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien
erbracht, hat der Arbeitnehmer Änderungen nach Satz 1 diesen gegenüber
unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesagentur die dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten,
wenn der Arbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat,
daß er vorsätzlich oder grob fahrlässig
- 1.
Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind,
oder
- 2.
der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.
Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt
festzusetzen. Eine Erstattung durch den Arbeitgeber kommt insoweit
nicht in Betracht.
§ 12
Verfahren
(1) Die Agentur für Arbeit entscheidet
auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen
für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vorliegen. Der Antrag wirkt
vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er
innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls
wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung. In den Fällen des
§ 3 Abs. 3 kann die Agentur für Arbeit auch vorab
entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. Mit dem Antrag
sind die Namen, Anschriften und Versicherungsnummern der Arbeitnehmer
mitzuteilen, für die Leistungen beantragt werden. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Die Bundesagentur erklärt eine andere Agentur für
Arbeit für zuständig, wenn der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes
Interesse glaubhaft macht.
(2) Die Höhe der Leistungen nach § 4 wird zu
Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die
gesamte Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden
nur angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt
um mindestens 10 Euro verringert. Leistungen nach § 4 werden auf Antrag erbracht und nachträglich jeweils für
den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
vorgelegen haben. Leistungen nach § 10 Abs. 2 werden auf Antrag des
Arbeitnehmers oder, im Falle einer Leistungserbringung
des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, auf
Antrag des Arbeitgebers monatlich nachträglich ausgezahlt.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 3 werden dem Arbeitgeber die
Leistungen nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an ausgezahlt, in
dem der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen
Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat. Endet die Altersteilzeitarbeit
in den Fällen des § 3 Abs. 3 vorzeitig, erbringt die
Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber die Leistungen für zurückliegende
Zeiträume nach Satz 3, solange die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1
Nr. 2 erfüllt sind und soweit dem Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen
für Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 verblieben
sind. Die Leistungen für zurückliegende Zeiten werden zusammen mit
den laufenden Leistungen jeweils in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt.
Die Höhe der Leistungen für zurückliegende Zeiten bestimmt sich nach
der Höhe der laufenden Leistungen.
(4) Über die Erbringung von Leistungen kann die Agentur für Arbeit vorläufig entscheiden, wenn die Voraussetzungen
für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und
zu ihrer Feststellung voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf
die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit
mit der abschließenden Entscheidung ein Anspruch nicht oder nur in
geringerer Höhe zuerkannt wird.
§ 13
Auskünfte und Prüfung
Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das
Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 14
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 11 Abs. 1 oder als Arbeitgeber entgegen § 60 Abs.
1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
-
2.
entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 315
Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 5 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
-
3.
entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319
Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Einsicht oder Zutritt
nicht gewährt oder
-
4.
entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319
Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Daten nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro,
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind die Agenturen für Arbeit.
(4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundesagentur. § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs.
2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundesagentur; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten.
§ 15
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung
bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das bisherige Arbeitsentgelt
im Sinne des § 6 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung
ist auf den nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu runden. Der
Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.
§ 15a
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur
Reform der Arbeitsförderung
Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen
nach § 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. März 1997
geltenden Fassung vorliegen.
§ 15b
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur
Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die
Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1.
Juli 1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente
wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
§ 15c
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur
Fortentwicklung
der Altersteilzeit
Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar
2000 abgeschlossen worden, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung
vorliegen.
§ 15d
Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz
zur Fortentwicklung
der Altersteilzeit
Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli
2000 abgeschlossen worden, gelten § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2
Satz 2 in der bis zum 1. Juli 2000 geltenden Fassung. Sollen bei einer
Vereinbarung nach Satz 1 Leistungen nach § 4 für einen Zeitraum von
länger als fünf Jahren beansprucht werden, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2
in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung.
§ 15e
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur
Reform der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die
Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 17.
November 2000 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte
Rente wegen Alters besteht, weil die Voraussetzungen nach § 236a Satz
5 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
§ 15f
Übergangsregelung nach dem Zweiten
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. April 2003 begonnen,
gelten Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch
nach dem 1. April 2003 als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn
sie die bis zum 31. März 2003 geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen.
§ 15g
Übergangsregelung zum
Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1.
Juli 2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum 30. Juni
2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden.
Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt die Bundesagentur abweichend
von Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden
Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli 2004 maßgebenden Voraussetzungen
erfüllt sind.
§ 16
Befristung der Förderungsfähigkeit
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4
nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des
§ 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.