Anhang 28 IV
Zehntes Buch (SGB X )
vom 18.1.2001 (BGBl. I
S. 130 )
zuletzt geändert durch
Artikel 263 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407,2007 I S. 2246)
- Auszug -
§ 103
Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung
nachträglich entfallen ist
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht
und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen,
ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger
erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet
hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis
erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich
nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern
der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von
dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen
für ihre Leistungspflicht vorlagen.
§ 115
Ansprüche gegen den Arbeitgeber
(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers
auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen
erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen
über.
(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden
kann.
(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf
Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die
Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten
Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.