Anhang 28 V
Elftes Buch (SGB XI )
vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014, 1015)
zuletzt geändert
durch
Artikel 28 Abs. 5 des Gesetzes des Zweiten
Gesetzes zum
Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der
mittelständischen Wirtschaft
vom 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246 )
- Auszug -
§ 61
Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung
und Privatversicherte
(1) Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
freiwillig versichert sind, erhalten unter den Voraussetzungen des
§ 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß, der in der Höhe
begrenzt ist, auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58
zu zahlen wäre. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse,
sind die beteiligten Arbeitgeber anteilmäßig nach dem Verhältnis der
Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses
verpflichtet. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten
Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte
des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht
des Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 Satz 2 als Beitrag zu tragen hätte.
(2) Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht
nach den §§ 22 und 23 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner,
die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung
nach § 25 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können,
die nach Art und Umfang den Leistungen dieses Buches gleichwertig
sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber
einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß ist in der Höhe begrenzt auf den
Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der
sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens
jedoch auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine
private Pflegeversicherung zu zahlen hat. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld
nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe,
daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen
haben. Bestehen innerhalb desselben Zeitraumes mehrere Beschäftigungsverhältnisse,
sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der
Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses
verpflichtet.
(3) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungsfrei und als landwirtschaftliche Unternehmer nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber unter den
Voraussetzungen des § 58 einen Beitragszuschuß zu dem nach § 57 Abs. 3
Satz 2 zu zahlenden Zuschlag; der Zuschuß ist in der Höhe begrenzt
auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre.
(4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die als Beschäftigte
bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf
den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 oder 2 hatten,
sowie für Bezieher von Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und Bezieher einer
Übergangsversorgung nach § 7 des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen
Personalabbau im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom
30. November 1991 bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen
gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten.
Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, den Bezieher von Vorruhestandsgeld
als versicherungspflichtig Beschäftigte ohne den Beitragszuschlag
nach § 55 Abs. 3 zu zahlen hätten, höchstens jedoch die Hälfte des
Betrages, den sie ohne den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 zu zahlen
haben.
(5) Die in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 oder 8 genannten
Personen, für die nach § 23 Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung
besteht, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuß zu
ihrem privaten Pflegeversicherungsbeitrag. Als Zuschuß ist der Betrag
zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre, höchstens jedoch
der Betrag, der an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen
ist.
(6) Der Zuschuß nach den Absätzen 2, 4 und 5 wird
für eine private Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen:
-
1.
die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung
betreibt,
-
2.
sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse,
die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben,
zugunsten der Versicherten zu verwenden,
-
3.
die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung,
nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt oder, wenn
das Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union hat, den Teil der Prämien, für den Berechtigte
den Zuschuss erhalten, nur für die Kranken- und Pflegeversicherung
verwendet.
(7) Das Krankenversicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer
eine Bescheinigung darüber auszuhändigen, daß ihm die Aufsichtsbehörde
bestätigt hat, daß es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages
ist, nach den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen betreibt. Der
Versicherungsnehmer hat diese Bescheinigung dem zur Zahlung des Beitragszuschusses
Verpflichteten jeweils nach Ablauf von drei Jahren vorzulegen.
(8) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder
Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen
pflegeversichert sind, sowie Personen, für die der halbe Beitragssatz
nach § 55 Abs. 1 Satz 2 gilt, haben gegenüber dem Arbeitgeber oder
Dienstherrn, der die Beihilfe und Heilfürsorge zu Aufwendungen aus
Anlaß der Pflege gewährt, keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuß.
Hinsichtlich der Beitragszuschüsse für Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete
und deren Hinterbliebene wird auf die Bestimmungen in den jeweiligen
Abgeordnetengesetzen verwiesen.