Anhang 5
Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG )
vom 3.2.1995 (BGBl. I S. 158 ) zuletzt geändert durch
Artikel 6 Nr. 4 des
Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
und weiterer Gesetze
vom 14.3.2005 (BGBl. I S. 721 )
§ 1
Erlaubnispflicht
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer
(Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen,
bedürfen der Erlaubnis. Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur
Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine
Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft
ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben
Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages
zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind.
Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern
zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft
auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge
desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen
und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten
oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet,
daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1 b Satz 1, des § 16
Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden
auf die Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung
von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher
geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
- 2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes,
wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem
Arbeitgeber leistet, oder
- 3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage
zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches
Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt
ist.
§ 1a
Anzeige der Überlassung
(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als
50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen
an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten
überläßt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat.
(2) In der Anzeige sind anzugeben
- 1.
Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der
Geburt des Leiharbeitnehmers,
- 2.
Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige
Pflicht zur auswärtigen Leistung,
- 3.
Beginn und Dauer der Überlassung,
- 4.
Firma und Anschrift des Entleihers.
§ 1b
Einschränkungen im Baugewerbe
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes
für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist
unzulässig. Sie ist gestattet
- a)
zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn
diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge
dies bestimmen,
- b)
zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb
nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und
Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit
erfasst wird.
Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz
in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen
Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen
oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden,
sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten
ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge
fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird.
§ 2
Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt.
(2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen
verbunden werden, um sicherzustellen, daß keine Tatsachen eintreten,
die nach § 3 die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen. Die Aufnahme,
Änderung oder Ergänzung von Auflagen sind auch nach Erteilung der
Erlaubnis zulässig.
(3) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht
möglich ist.
(4) Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag
auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf
des Jahres zu stellen. Die Erlaubnis verlängert sich um ein weiteres
Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf
des Jahres ablehnt. Im Fall der Ablehnung gilt die Erlaubnis für die
Abwicklung der nach § 1 erlaubt abgeschlossenen Verträge als fortbestehend,
jedoch nicht länger als zwölf Monate.
(5) Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn der
Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre lang nach § 1 erlaubt tätig
war. Sie erlischt, wenn der Verleiher von der Erlaubnis drei Jahre
lang keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 2a
Kosten
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung
der Erlaubnis werden vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben.
(2) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen
Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze
vorzusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall 2.500 Euro nicht überschreiten.
§ 3
Versagung
(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
- 1.
die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts,
über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung,
über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung,
die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen
Pflichten nicht einhält;
- 2.
nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der
Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
- 3.
dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher
die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer
des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich
des Arbeitsentgelts nicht gewährt, es sei denn, der Verleiher gewährt
dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen
Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens
ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer
zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn
mit demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden
hat. Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen. Im Geltungsbereich
eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber
und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
- 4.
- 6. (weggefallen)
(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen,
wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile
oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
wenn eine Gesellschaft oder juristische Person den Antrag stellt,
die entweder nicht nach deutschem Recht gegründet ist oder die weder
ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen
wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten
stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach den
Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen
Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb
dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische
Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung
noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt
Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung
mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht.
(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten,
die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich
dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit
nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige,
erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche
Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich
Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates
gegründet sind.
§ 4
Rücknahme
(1) Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft
zurückgenommen werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf Antrag den Vermögensnachteil
auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand
der Erlaubnis vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit
dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich
der Verleiher nicht berufen, wenn er
- 1.
die Erlaubnis durch arglistige Täuschung, Drohung oder eine
strafbare Handlung erwirkt hat;
- 2.
die Erlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher
Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder
- 3.
die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus zu ersetzen, das der Verleiher an dem Bestand der Erlaubnis
hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Erlaubnisbehörde
festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend
gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Erlaubnisbehörde den
Verleiher auf sie hingewiesen hat.
(3) Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt
zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten
hat, die die Rücknahme der Erlaubnis rechtfertigen.
§ 5
Widerruf
(1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden, wenn
- 1.
der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3 vorbehalten
worden ist;
- 2.
der Verleiher eine Auflage nach § 2 nicht innerhalb einer ihm
gesetzten Frist erfüllt hat;
- 3.
die Erlaubnisbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen
berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen, oder
- 4.
die Erlaubnisbehörde aufgrund einer geänderten Rechtslage berechtigt
wäre, die Erlaubnis zu versagen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam.
§ 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Erlaubnis gleichen
Inhalts erneut erteilt werden müßte.
(4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt
zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten
hat, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.
§ 6
Verwaltungszwang
Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche
Erlaubnis überlassen, so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies
zu untersagen und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.
§ 7
Anzeigen und Auskünfte
(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde nach Erteilung der
Erlaubnis unaufgefordert die Verlegung, Schließung und Errichtung
von Betrieben, Betriebsteilen oder Nebenbetrieben vorher anzuzeigen,
soweit diese die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand
haben. Wenn die Erlaubnis Personengesamtheiten, Personengesellschaften
oder juristischen Personen erteilt ist und nach ihrer Erteilung eine
andere Person zur Geschäftsführung oder Vertretung nach Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag berufen wird, ist auch dies unaufgefordert
anzuzeigen.
(2) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlangen die
Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich
sind. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und
unentgeltlich zu erteilen. Auf Verlangen der Erlaubnisbehörde hat
der Verleiher die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen
sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt, oder seine Angaben auf
sonstige Weise glaubhaft zu machen. Der Verleiher hat seine Geschäftsunterlagen
drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) In begründeten Einzelfällen sind die von der Erlaubnisbehörde
beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Verleihers
zu betreten und dort Prüfungen vorzunehmen. Der Verleiher hat die
Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Richters bei
dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll,
vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die
§§ 304 bis 310 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei
Gefahr im Verzug können die von der Erlaubnisbehörde beauftragten
Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen
ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine
Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis
aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen
ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug
geführt haben.
(5) Der Verleiher kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
§ 8
Statistische Meldungen
(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde halbjährlich statistische
Meldungen über
- 1.
die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer getrennt nach Geschlecht,
nach der Staatsangehörigkeit, nach Berufsgruppen und nach der Art
der vor der Begründung des Vertragsverhältnisses zum Verleiher ausgeübten
Beschäftigung,
- 2.
die Zahl der Überlassungsfälle, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,
- 3.
die Zahl der Entleiher, denen er Leiharbeitnehmer überlassen
hat, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,
- 4.
die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse, die er mit jedem
überlassenen Leiharbeitnehmer eingegangen ist,
- 5.
die Zahl der Beschäftigungstage jedes überlassenen Leiharbeitnehmers,
gegliedert nach Überlassungsfällen, zu erstatten. Die Erlaubnisbehörde
kann die Meldepflicht nach Satz 1 einschränken.
(2) Die Meldungen sind für das erste Kalenderhalbjahr bis zum
1. September des laufenden Jahres, für das zweite Kalenderhalbjahr
bis zum 1. März des folgenden Jahres zu erstatten.
(3) Die Erlaubnisbehörde gibt zur Durchführung des Absatzes
1 Erhebungsvordrucke aus. Die Meldungen sind auf diesen Vordrucken
zu erstatten. Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu
bestätigen.
(4) Einzelangaben nach Absatz 1 sind von der Erlaubnisbehörde
geheimzuhalten. Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung
mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht.
Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren
Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit
es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder
der für ihn tätigen Personen handelt. Veröffentlichungen von Ergebnissen
auf Grund von Meldungen nach Absatz 1 dürfen keine Einzelangaben enthalten.
Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist
keine Einzelangabe im Sinne dieses Absatzes.
§ 9
Unwirksamkeit
Unwirksam sind:
- 1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern
und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche
Erlaubnis hat,
- 2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der
Überlassung an einen Entleiher schlechter als die im Betrieb des Entleihers
für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen
Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, sei
es denn, der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer
für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt
höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe
des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld
erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits
ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat; ein Tarifvertrag kann abweichende
Regelungen zulassen, im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages
können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung
der tariflichen Regelungen vereinbaren,
- 3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer
zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum
Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung
einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für
die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih
erfolge Vermittlung nicht aus,
- 4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem
Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen
Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis
einzugehen.
§ 10
Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer
nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher
und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher
für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen;
tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher
ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis
nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers
bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung
des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.
Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher
und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen
bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den
für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen
Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer
Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens
Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines
Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 von diesem Ersatz des Schadens
verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des
Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer
den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder
Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag
nach § 9 Nr. 1 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts,
die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an
einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich
dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als
Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksamkeit der
Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 von diesem die Gewährung
der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer
des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich
des Arbeitsentgelts verlangen.
(5) (weggefallen)
§ 11
Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses
richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich
zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in
die Niederschrift aufzunehmen:
- 1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie
Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
- 2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer
nicht verliehen ist.
(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer
bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen
Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer
erhalten das Merkblatt und den Nachweis (BGBl. 2002
I S. 4619) nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache.
Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher.
(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über
den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen
der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder
des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende
der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist
(§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern
anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug
des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht
durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher
tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar
betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfs nach Satz 1 hat der
Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung
zu verweigern, hinzuweisen.
(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt
den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen
Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden
Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der
Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer
vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich
über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit
ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur
Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer
zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder
beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung
sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit
bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag
gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes
über Arbeitnehmererfindungen.
§ 12
Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher
und Entleiher
(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf
der Schriftform. In der Urkunde hat der Verleiher anzugeben, ob er
die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben,
welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene
Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich
ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich
des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht,
soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und
§ 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen.
(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt
des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung
(§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5)
hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§
2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4
Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(3) (weggefallen)
§ 13
Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers
Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem
Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies
gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs.
1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen.
§ 14
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung
bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter
in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen
Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind
berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen
und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen.
Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes
gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer.
(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung
ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes
zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche
Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist
ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2
unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für
die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
§ 15
Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung
(1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der einen erforderlichen
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausbildung
der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.
1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen
§ 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überlässt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem
Eigennutz handelt.
§ 15a
Entleih von Ausländern ohne Genehmigung
(1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der
einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur
Ausbildung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach
§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt,
zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt,
die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher
Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit
ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem
Eigennutz handelt.
(2) Wer als Entleiher
- 1.
gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die einen erforderlichen
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausbildung
der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.
1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, tätig werden
lässt oder
- 2.
eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung
beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis
überläßt,
- 1a.
einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer
tätig werden läßt,
- 1b.
entgegen § 1b Satz 1 gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt oder
tätig werden läßt,
- 2.
einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen
erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur
Ausbildung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach
§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt,
tätig werden läßt,
- 2a.
eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig nachkommt,
- 4.
eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 5.
eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 6.
seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt,
- 6a.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte
Maßnahme nicht duldet,
- 7.
eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 8.
einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit
einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a und 3 mit einer Geldbuße
bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz
1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2a die Behörden der Zollverwaltung, für die
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 die Bundesagentur für
Arbeit.
(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des
§ 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 17
Durchführung
Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses
Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit durch. Verwaltungskosten werden nicht
erstattet.
§ 18
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach
§ 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die
Behörden der Zollverwaltung insbesondere mit
folgenden Behörden zusammen:
- 1.
den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die
Sozialversicherungsbeiträge,
- 2.
den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten
Behörden,
- 3.
den Finanzbehörden,
- 4.
den nach Landesrecht für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
zuständigen Behörden,
- 5.
den Trägern der Unfallversicherung,
- 6.
den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
- 7.
den Rentenversicherungsträgern,
- 8.
den Trägern der Sozialhilfe.
(2) Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
für
- 1.
Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
- 2.
eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausbildung
der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.
1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle
der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der
gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder
einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8
a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- 4.
Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches
Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten
Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
- 5.
Verstöße gegen die Steuergesetze,
- 6.
Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
unterrichten sie die für die Verfolgung
und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie
die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.
(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15 a zum
Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für
Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
- 1.
bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten,
der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
- 2.
im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren
abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung
ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene
Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung
zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs-
oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung
- 1.
der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,
- 2.
der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze,
die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,
- 3.
der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen
über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesagentur
für Arbeit
ist zulässig.
(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden
sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse
aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit
nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige
Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem
Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen,
wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
§ 19
Übergangsvorschrift
§ 1 Abs. 2, § 1b Satz 2, die §§ 3, 9, 10, 12, 13 und 16 in der
vor dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind auf Leiharbeitsverhältnisse,
die vor dem 1. Januar 2004 begründet worden sind, bis zum 31. Dezember
2003 weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht nur für Leiharbeitsverhältnisse
im Geltungsbereich eines nach dem 15. November 2002 in Kraft tretenden
Tarifvertrages, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich
des Arbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des § 9 Nr.
2 regelt.
§ 20
(weggefallen)