Anhang 6
Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts
in der Sozialversicherung
(Arbeitsentgeltverordnung - ArEV )1
vom 18.12.1984
(BGBl. I S. 1642) zuletzt geändert durch
Artikel
9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.6.2006 (BGBl. I S. 1402 )
§ 1
Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse
sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern
gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit
sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt.Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge,
soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro
für jede Stunde beträgt.
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§ 2
(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
- 1.
sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch sind,
- 2.
Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
- 3.
Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Einkommensteuergesetzes,
die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden
3, soweit Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt,
soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz
erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der
§§ 39b, 39c oder 39d erhebt. Die in Satz 1 Nr. 3 genannten Beiträge
und Zuwendungen sind bis zur Höhe von 2,5 vom Hundert des für ihre
Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn
die Versorgungsregelung mindestens bis 31. Dezember 2000 - vor der
Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen - eine allgemein erreichbare
Gesamtversorgung von mindestens 75 vom Hundert des gesamtversorgungsfähigen
Entgelts und nach Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach
Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden
Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorgesehen
hat; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen
vermindern sich um monatlich 13,30 Euro.
(2) Dem Arbeitsentgelt sind ferner nicht zuzurechnen
- 1.
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
- 2.
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes,
- 3.
in den Fällen des § 6 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung der vom
Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
- 4.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit sie
zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen.
- 5.
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds
oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen Rentenversicherung; für darin enthaltene Beträge
aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes)
besteht Beitragsfreiheit bis zum 31. Dezember 2008,
- 6.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse
an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen
oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese
nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
- 7.
Sanierungsgelder der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen
Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Absatz 1 Satz 2 gilt,
- 8.
steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten
von durch Naturkatastrophen im Inland oder durch
das Seebeben in Südostasien vom Dezember 2004 Geschädigten aus
Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben.
§ 3
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, auch soweit
sie lohnsteuerfrei sind. Satz 1 gilt nicht für Erwerbseinkommen, das
bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.
§ 3a
Die nach § 6 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung mit einem Durchschnittswert
angesetzten Sachbezüge, die in einem Kalenderjahr gewährt werden,
sind insgesamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Kalenderjahr
zuzuordnen.
§ 4
(weggefallen)
§ 5
(Inkrafttreten)