Anhang 15 II
Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB
V)
vom 20.12.1988
(BGBl. I S. 2477) zuletzt geändert durch
Artikel
3a des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
vom 29.8.2005 (BGBl. I S. 2570)
- Auszug -
§ 249
Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger
Beschäftigung
(1) Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtig Beschäftigten
und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden
Beiträge jeweils zur Hälfte; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der versicherungspflichtige
Beschäftigte allein.
(2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte,
soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld zu zahlen
sind.
(3) (weggefallen)
(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge
bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt
innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches vom Arbeitgeber
in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz
der Krankenkasse auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt
angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen.
§ 257
Beitragszuschüsse für Beschäftigte
(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte
Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß
die Hälfte des Beitrags, der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten
bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, vom Arbeitgeber zu tragen wäre, höchstens jedoch die
Hälfte des Betrages, den sie bei der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes tatsächlich
zu zahlen haben. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse,
sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der
Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses
verpflichtet. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld
nach dem Dritten Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach
Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei
Versicherungspflicht des Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der
die Mitgliedschaft besteht, nach § 249 Abs. 2 Nr. 3 als Beitrag zu
tragen hätte.
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der
Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht
des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen
können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß
beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres
(§ 245) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei
Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen
als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den
der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für
Personen, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch
auf Krankengeld hätten, sind bei Berechnung des Zuschusses neun Zehntel
des in Satz 2 genannten Beitragssatzes anzuwenden. Für Beschäftigte,
die Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch
beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens
den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Absatz 1
Satz 2 gilt.
(2a) Der Zuschuß nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine
private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
- 1.
diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
- 2.
sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben und die über eine Vorversicherungszeit von mindestens
zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs.
1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55. Lebensjahr
vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16 des Vierten
Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt
und über diese Vorversicherungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichen
Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen
dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag
für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen
Krankenversicherung und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt
150 vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen
der Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht
übersteigt,
- 2a.
sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif
unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch Personen, die
das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die die Voraussetzungen
für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllen und diese Rente beantragt haben oder die ein Ruhegehalt nach
beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen; dies
gilt auch für Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht des
Versicherungsnehmers nach § 10 familienversichert wären,
- 2b.
sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe
haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen unter den
in Nummer 2 genannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen
Standardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen
den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind
und dessen Beitrag sich aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz
nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten
Höchstbeitrag ergibt,
- 2c.
sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif
unter den in Nummer 2b genannten Voraussetzungen ohne Berücksichtigung
der Vorversicherungszeit, der Altersgrenze und des Gesamteinkommens
ohne Risikozuschlag auch Personen anzubieten, die nach allgemeinen
Aufnahmeregeln aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen
versichert werden könnten, wenn sie das Angebot innerhalb der ersten
sechs Monate nach der Feststellung der Behinderung oder der Berufung
in das Beamtenverhältnis oder bis zum 31. Dezember 2000 annehmen.
- 3.
sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die
sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben,
zugunsten der Versicherten zu verwenden,
- 4.
vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet und
- 5.
die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten
betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat.
Der nach Satz 1 Nr. 2 maßgebliche durchschnittliche Höchstbeitrag
der gesetzlichen Krankenversicherung ist jeweils zum 1. Januar nach
dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen
vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245) und der Beitragsbemessungsgrenze
(§ 223 Abs. 3) zu errechnen. Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber
jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens
darüber vorzulegen, daß die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen
bestätigt hat, daß es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages
ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.
(2b) Zur Gewährleistung der in Absatz 2a Satz 1 Nr. 2 und 2a
bis 2c genannten Begrenzung sind alle Versicherungsunternehmen, die
die nach Absatz 2 zuschußberechtigte Krankenversicherung betreiben,
verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich teilzunehmen,
dessen Ausgestaltung zusammen mit den Einzelheiten des Standardtarifs
zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Verband der privaten Krankenversicherung mit Wirkung für
die beteiligten Unternehmen zu vereinbaren ist und der eine gleichmäßige
Belastung dieser Unternehmen bewirkt. Für in Absatz 2a Satz 1 Nr.
2c genannte Personen, bei denen eine Behinderung nach § 4 Abs. 1 des
Gesetzes zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und
Gesellschaft festgestellt worden ist, wird ein fiktiver Zuschlag von
100 vom Hundert auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den Ausgleich
nach Satz 1 einbezogen wird.
(2c) Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert ist, das die Voraussetzungen des Absatzes 2a nicht erfüllt,
kann ab 1. Juli 1994 den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen.
(3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die
als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen
Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz
1 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen
gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten.
Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Beitrags, den der Bezieher von
Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig Beschäftigter zu zahlen
hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den er zu zahlen
hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die
als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen
Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz
2 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen
gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten.
Der Zuschuß beträgt die Hälfte des aus dem Vorruhestandsgeld bis zur
Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3) und neun Zehntel des durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen als Beitrag errechneten
Betrages, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Bezieher
von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle
nach dem Komma zu runden.