§ 18
Wiederholung der Prüfung, Entlassung
(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des Berufskollegs einmal wiederholen.
(2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teiles des Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Bei bestandener Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig.
(3) Wer die Abschlussprüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden hat, muss das Berufskolleg verlassen.
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